Übersicht Verbandsklagen
Hier finden Sie die Tätigkeitsberichte über die geplanten, anhängigen und abgeschlossenen Verbandsklagen gemäß § 5 QEG gegliedert in den Jahren ihrer Durchführung.
Informationen zu Verbandsklagen nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Mit Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie können Organisationen, die sich für den Schutz von Konsument:innen einsetzen, legitimiert (anerkannt) werden, Verbandsklagen zur Durchsetzung kollektiver Konsument:innenrechte einzubringen.
Greenpeace in Zentral- und Osteuropa ist seit 18.05.2026 gemäß QEG eine gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche (Anerkennungsbescheid iSd § 2 Absatz 1 QEG ) und grenzüberschreitende Verbandsklagen (Anerkennungsbescheid iSd § 1 Absatz 1 QEG).
Wir sind demnach berechtigt, innerstaatlich sowie grenzüberschreitend auf Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens von Unternehmern zu klagen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbraucher:innen beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Hier finden Sie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen.
Unsere Vereinsstatuten und Kontaktdaten können Sie über die Links abrufen. Einen Überblick über die Tätigkeiten, die Finanzierungsquellen sowie die Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur von Greenpeace in Zentral- und Osteuropa finden Sie in den Jahresberichten.
Verfahrensgrundsätze
Mit dem Vorstandsbeschluss vom 04. Mai 2026 bekennt sich der Verein Greenpeace in Zentral- und Osteuropa zur konsequenten Wahrung und Durchsetzung der Interessen der Verbraucher:innen.
Der Verein verpflichtet sich, den gesetzlichen Bestimmungen des QEG vollinhaltlich zu entsprechen. Greenpeace in Zentral- und Osteuropa ist unabhängig und steht nicht unter dem Einfluss von Personen – Verbraucher:innen ausgenommen –, insbesondere Unternehmer:innen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen Greenpeace in Zentral- und Osteuropa, seinen Finanzierer:innen und Verbraucher:inneninteressen verhindern.
Greenpeace in Zentral- und Osteuropa verpflichtet sich, die Interessen der Verbraucher:innen zu wahren und sicherzustellen, dass die Integrität des Verbraucher:innenschutzes zu keinem Zeitpunkt durch Drittinteressen – insbesondere durch Drittfinanzierer:innen – beeinträchtigt wird. Die Interessen der Verbraucher:innen genießen in allen Phasen der Rechtsverfolgung absolute Priorität. Die strategische und inhaltliche Führung der Verfahren orientiert sich ausschließlich am bestmöglichen Ergebnis für die Verbraucher:innen. Sollten die Interessen der Verbraucher:innen den wirtschaftlichen oder strategischen Interessen eines Dritten – insbesondere Drittfinanzier:innen – widerstreiten, haben die Interessen der Verbraucher:innen zwingend Vorrang. Die Unabhängigkeit in der Prozessführung darf durch die Finanzierungsvereinbarung nicht beschnitten werden. Insbesondere bei Vergleichsverhandlungen ist sicherzustellen, dass die Entscheidungshoheit beim Verbraucher:innen verbleibt.
Drittfinanzierer:innen dürfen weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein. Entscheidungen von Greenpeace in Zentral- und Osteuropa im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch Drittfinanzierer:innen nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher:innen beeinflusst werden. Greenpeace in Zentral- und Osteuropa verpflichtet sich, Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher:innen immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht.
Greenpeace in Zentral- und Osteuropa wird diese Grundsätze bei allfälligen Vertragsabschlüssen mit Dritten – insbesondere mit Drittfinanzierer:innen – vertraglich berücksichtigen. Der Abschluss eines Vertrags mit Drittfinanzier:innen setzt daher voraus, dass sich verpflichtet wird, die Priorität der Interessen der Verbraucher:innen anzuerkennen. Es ist ferner vertraglich festzuhalten, dass Drittfinanzierer:innen unter keinen Umständen Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens und die Durchsetzung der Verbraucher:innenrechte nehmen, die geeignet sind, die Interessen der Verbraucher:innen zu beeinträchtigen.